Sebastian Cobler Stiftung

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Sebastian Cobler 1976 über Grundrechte

Politisches Obskurantentum, Intoleranz, Entmündigung und Diskriminierung sind hierzulande konstitutionalisiert, sind Teil jener ‘Verfassungsordnung‘, die sich nicht schlicht frei nennt, sondern ‘freiheitlich‘. Diese bundesdeutsche Verfassungstheorie und -wirklichkeit ist paradoxerweise Bruch und Kontinuität zugleich.
Anders als ihre westlichen Nachbarstaaten ist die Bundesrepublik keine authentische Demokratie; bürgerliche Freiheitsrechte wurden hier nie radikal verteidigt, geschweige denn erkämpft.
Die Sprache ist verräterisch: Die Grundrechte werden den Bürgern ‘verliehen‘, ‘eingeräumt‘, ‘gewährt’ nicht etwa gewährleistet und begründen damit ganz bestimmte Erwartungen des Staates an die von ihm ‚bedachten‘ Bürger. Sie haben die Pflicht ‘jetzt und jederzeit‘ in ihrem Verhalten und sogar in Gefühlen ‘ihrem‘ Staat gegenüber die unbedingte Gewähr der Verlässlichkeit zu bieten. Dieser grotesken Repersonalisierung der Obrigkeit und der herrschenden schuldrechtlich orientierten Grundrechtsdoktrin zufolge ist der Bereich Bürger/Staat somit als eine Art Treuhand- Verhältnis zu verstehen, als vorübergehende Ãœberlassung von Grundrechten auf die loyalen Bürger als ‘Treuhänder des Staates‘ eben als Staatsbürger. Bei der Transformation der Grundrechte von Schutznormen der Bürger gegen den Staat zu Staatsschutznormen haben sich diese ‘rechtsstaatlichen Grenzen‘ als äußerst flexibel bewährt: auf welche Floskel oder Formel bei diesen rechtsförmigen Relativierungen von Grundrechten auch zurückgegriffen wird die Staatssicherheit und Staatsraison sind allemal das A und O.
Immer müssen die bürgerlichen Freiheitsrechte ‚überwiegenden‘ oder ‚überragenden Gemeinschaftswerten‘ Platz machen oder ‚aus vernünftigen Erwägungen zugunsten des Gemeinwohls‘ zurückstehen.


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